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AGB Lagerhostel

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Lagerhostel


1. Geltung der AGB


Für alle Mietverträge der Chr. Carstensen GmbH & Co. KG
(Vermieter) über Lagerräume (Abteile) im Lagerhostel Handewitt
gelten die nachfolgenden Bestimmungen.


2. Vertragsgegenstand und Gebrauchsbestimmung


2.1.
Vertragsgegenstand ist jeweils das im Mietvertrag nach Lage,
Größe und weiteren Identifikationsmerkmalen (Nummer) näher
bezeichnete Abteil.


2.2.
Der Vermieter ist bei Bestehen eines berechtigten Interesses
während der Mietzeit berechtigt, dem Mieter ein nach Art und
Größe vergleichbares Abteil zuzuweisen. Ein berechtigtes
Interesse liegt unter anderem dann vor, wenn Reparaturen oder
Umstrukturierungen eine Räumung des gemieteten Abteiles
erfordern.


2.3.
Das Abteil wird allein als Lagerraum vermietet und ist
ausschließlich als solcher zu nutzen. Andere Arten der Nutzung
sind nicht gestattet. Insbesondere ist das Abteil nicht zu nutzen
- zu Wohnzwecken
- zu Geschäfts-/Gewerbezwecken
- als Büro oder Werkraum
- als Wohn- oder Geschäftsadresse
- für Tätigkeiten, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen.
Das Abteil ist nicht zum längeren Aufenthalt von Menschen
bestimmt. Der Aufenthalt ist ausschließlich zur Einlagerung
und/oder Abholung von zu lagernden oder gelagerten
Gegenständen/Gütern gestattet.


2.4.
Das Abteil ist zu einer Lagerung nachstehender
Gegenstände/Güter nicht bestimmt:
- Nahrungsmittel und verderbliche Waren, sofern sie nicht in
einer Weise verpackt sind, die ein Austreten von flüssigen
und/oder aerosolen /gasförmigen Substanzen verhindert, sie
vor dem Befall von Schädlingen schützt und ein Anziehen von
Schädlingen verhindert,
- Lebewesen jeglicher Art, lebend oder tot,
- brennbare, entzündliche, explosive, radioaktive,
geruchsemittierende, umweltschädigende oder sonst
gefährliche Stoffe, zum Beispiel Gase, Farben und Lacke,
Benzin, Diesel, Öl, Lösungsmittel oder lösungsmittelhaltige Stoffe,
- unter Druck stehende Behältnisse,
- Waffen, Sprengstoffe, Munition,
- Giftmüll, Asbest,
- Chemikalien, Reinigungsmittel,
- verbotene Substanzen, zum Beispiel illegale Drogen.
Die Einbringung und Lagerung solcher Gegenstände/Güter ist nicht
gestattet. Die Einbringung von Reinigungsmittel, etwa zur
Reinigung des Abteils, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des
Vermieters erfolgen.


2.5.
Erlangt der Vermieter Kenntnis von der Einbringung und/oder
Lagerung von unter Ziffer 2.3. aufgeführten Gegenständen/Gütern,
die eine Gefährdung des Abteils, anderer Abteile oder der
Lagerhalle befürchten lassen, oder besteht ein entsprechender,
begründeter Verdacht, ist er im Falle der Nichterreichbarkeit oder
der Weigerung der Mieter zur Entfernung der Gegenstände/Güter
berechtigt, das Abteil zu öffnen bzw. öffnen zu lassen, die
betreffenden Gegenstände/Güter zu entfernen und fachgerecht zu
entsorgen.


3. Zustand und Beschaffenheit des Abteils


3.1.
Das Abteil wird ohne Einrichtung wie zum Beispiel Regale oder
andere Befestigungen vermietet. Einrichtungen wie zum Beispiel
Regale und Befestigungen dürfen nur insoweit ein- bzw.
angebracht werden, als sie die Substanz des Abteils (Decke,
Wände, Boden) nicht verletzen, rückstandslos entfernbar sind und
den Zugang zu dem Abteil gewährleisten. Insbesondere sind die
Traglasten des Mietobjekts zu berücksichtigen. Über diese gibt der
Vermieter auf Anfrage Auskunft.
Der Mieter ist nicht berechtigt, Leitungen jedweder Art zu verlegen
oder Installationen oder sonstige bauliche Veränderungen an dem
Abteil vorzunehmen.
Während der Mietzeit eingebrachte Einrichtungen sind nach
Beendigung des Mietvertrages zu entfernen.

 

3.2.
Das Abteil ist unbeheizt. Das Abteil verfügt nicht über einen Strom-/
Gas-/ oder Wasseranschluss und das Abteil ist nicht klimatisiert.


3.3.
Die Lagerhalle, in der sich das Abteil befindet, ist aus Sicherheitsund
Beweisgründen videoüberwacht und alarmgesichert. Das
Abteil ist nicht gesondert videoüberwacht und alarmgesichert.


3.4.
Das Abteil wird verschließbar vermietet. Ein Schließzylinder
einschließlich der zugehörigen Schlüssel sowie ein Zugangschip
zur Lagerhalle werden dem Mieter für die Dauer der Mietzeit vom
Vermieter zur Verfügung gestellt und sind am Ende der Mietzeit
zurückzugeben.


3.5.
Führt der Mieter den Schließzylinder und/oder die zugehörigen
Schlüssel oder den Zugangschip nicht, nicht vollständig oder nur
defekt zurück, ist der Vermieter berechtigt, als Ersatz für den
Schließzylinder und die Schlüssel einen Betrag in Höhe von 15,00
EUR, für den Zugangschip einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR,
von der Kaution einzubehalten. Dem Mieter bleibt es belassen,
einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen, welcher
dann der Berechnung des aus der Kaution zurückzuzahlenden
Betrages zugrunde zu legen ist.


3.6.
Das Verschließen seines Abteils obliegt dem Mieter. Der Vermieter
ist nicht verpflichtet, unverschlossene Abteile zu verschließen oder
den Mieter zu informieren.


3.7.
Bei Gebrauchsüberlassung und Rückgabe hat das Abteil besenrein
und frei von groben Verschmutzungen zu sein.


4. Zutritt zum Abteil


4.1.
Der Mieter hat Zutritt zum Lagergelände und seinem Abteil
während der Öffnungszeiten täglich von 6:00 bis 22:00 Uhr.


4.2.
Der Vermieter ist – sofern für ihn ein triftiger Grund vorliegt - zu
einer Änderung der Öffnungszeiten berechtigt, soweit dem Mieter
werktags ein Zutritt zu seinem Abteil über mindestens 8 Stunden
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr möglich bleibt. Eine Änderung der
Öffnungszeiten macht der Vermieter auf der Webseite des
Lagerhostel und durch Aushang an der Lagerhalle vier Wochen vor
ihrem Wirksamwerden bekannt.


4.3.
Die Parteien sind sich einig, das ein triftiger Grund im Sinne der
vorstehenden Ziffer 4.2. insbesondere dann vorliegt, wenn ein
unverändertes Beibehalten der Öffnungszeiten nach der
vorstehenden Ziffer 4.1. die Wirtschaftlichkeit des Lagerhostels
erheblich zu beeinträchtigen droht.


4.4.
Dritten Personen ist der Zutritt zum Lagergelände nur gestattet,
wenn sie in Begleitung des Mieters oder von diesem schriftlich zum
Zutritt zum Abteil ermächtigt sind. Der Vermieter ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, von Dritten eine entsprechende Legitimation zu
verlangen und bei Nichtvorlage den Zutritt zu verweigern.


4.5.
Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, ist
der Vermieter berechtigt, das Abteil des Mieters bis zur
vollständigen Begleichung der Mietrückstände zu verriegeln.


5. Pflichten des Mieters


5.1.
Der Mieter ist verpflichtet, das Abteil so zu nutzen (d. h. sein
Lagergut so zu lagern), dass dem Vermieter bei Bedarf, etwa
Reparatur- oder Wartungsbedarf, jederzeit ohne Verzögerung ein
Zugang zu etwaigen technischen Einrichtungen bzw. Anlagen wie
zum Beispiel - soweit im Einzelfall vorhanden - Rauchmeldern,
Sprinkleranlagen, Anschlüssen u.ä. ohne Entfernung von Lagergut
möglich ist und die Funktion der Einrichtungen bzw. Anlagen durch
die gelagerten Gegenstände/Güter nicht beeinträchtigt wird, d.h.
insbesondere zum Beispiel ausreichend Abstand gehalten wird.


5.2.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, Flüssigkeiten, Stoffe nach Ziffer
2.3. oder sonstige Stoffe, die die Substanz des Abteils zu
beschädigen oder die Gesundheit von Menschen zu schädigen
geeignet sind, umzufüllen.


5.3.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, in seinem Abteil elektrische oder
elektronische Geräte oder Maschinen zu anzuschließen oder zu
betreiben. Insbesondere dürfen während seiner Abwesenheit in
seinem Abteil aus Sicherheitsgründen elektrische oder
elektronische Geräte oder Maschinen nicht mit einer Stromquelle
verbunden oder das Licht angeschaltet sein.


5.4.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, in seinem Abteil oder sonst in der
Lagerhalle zu rauchen und/oder offenes Licht oder offenes Feuer
zu entzünden.


5.5.
Der Mieter hat Dritte, die die Lagerhalle mit ihm gemeinsam, auf
sein Geheiß oder mit seiner Zustimmung betreten, darauf
hinzuweisen, dass die in den vorstehenden Ziffern 5.2. bis 5.5.
untersagten Handlungen allgemein untersagt sind.


5.6.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Änderungen seiner
Adresse oder sonstiger Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
Stand: 17.06.2014


6. Miete und Fälligkeit


6.1.
Die Höhe der monatlichen Miete ist im Mietvertrag beziffert.
6.2.
Die Miete ist im Voraus bis zum 1. Werktag eines jeden Monats zu
entrichten.
6.3.
Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Mieters per Lastschrift oder
Überweisung. Die vom Mieter gewählte Zahlungsweise ergibt sich
aus dem Mietvertrag.


7. Mietsicherheit


7.1.
Der Mieter ist zur Leistung einer Kaution in Höhe von zwei
Monatsmieten verpflichtet. Sie ist in voller Höhe bei
Vertragsschluss zu leisten.


7.2.
Leistet der Mieter die Kaution nicht bis sieben Tage vor Mietbeginn
oder, wenn der Vertragsschluss weniger als sieben Tage vor
Mietbeginn erfolgt, sofort, ist der Vermieter zur fristlosen,
außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.


7.3.
Der Vermieter ist wegen fälliger, berechtigter Ansprüche bereits
während der Mietzeit berechtigt, sich aus der Kaution zu
befriedigen. Der Mieter hat die Kaution in einem solchen Fall auf
Aufforderung durch den Vermieter auf die ursprüngliche Summe
aufzufüllen.


7.4.
Die Kaution ist unverzinslich.


8. Vermieterpfandrecht


8.1.
Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines
Pfandrechts das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und
dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil
zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon
vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt
bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechts berührt
nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des
Vermieters zu begleichen.


8.2.
Die Verwendung des Pfandes richtet sich gemäß § 1245 BGB in
Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den
folgenden Regelungen: Befindet sich der Mieter mit seinen
Zahlungsverpflichtungen länger als 28 Tage im Verzug und ist das
Mietverhältnis gekündigt, hat der Vermieter das Recht, den Mieter
unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung
der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen
Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Nach Ablauf
der zehntägigen Frist hat der Eigentümer des Abteils das Recht auf
Risiko und Kosten des Mieters in ein anderes Lager umzuräumen
und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses
je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu
veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem Mieter
angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Innerhalb
der genannten Frist hat der Mieter dem Vermieter schriftlich
mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände/Waren einen Wert
von mehr als € 50,00 repräsentieren, bzw. ob der gesamte
Abteilinhalt einen Wert von € 1.000,00 übersteigt. Wird dies nicht
fristgerecht erledigt, akzeptiert der Mieter, dass der Vermieter
hinsichtlich der Höhe eines eventuell erzielbaren
Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art,
übernimmt. Der Vermieter verpflichtet sich, die eingelagerten
Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die
Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und
aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der
Verwertung stehen dem Eigentümer der Waren zu.


9. Vertragslaufzeit und Kündigung


9.1.
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Soweit vor- oder
nachstehend keine abweichenden und/oder ergänzenden
Regelungen getroffen sind, richtet sich das Recht zur Kündigung
nach den gesetzlichen Bestimmungen.


9.2.
Unbeschadet seines gesetzlichen Rechts zur ordentlichen
Kündigung kann der Mieter das Mietverhältnis mit einer Frist von 3
Tagen zum Monatsende kündigen.


9.3.
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.


9.4.
Vermieter und Mieter sind sich einig, dass ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen, fristlosen Kündigung insbesondere auch dann
vorliegt, wenn der Mieter trotz entsprechender Abmahnung durch
den Vermieter gegen die Nutzungs- und Zugangsregelungen
dieser AGB verstößt.


9.5.
Vermieter und Mieter sind sich einig, dass ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen, fristlosen Kündigung weiter dann vorliegt, wenn
der Vermieter seinen Geschäftsbetrieb aufgibt.


9.6.
Das Sonderkündigungsrecht des § 555 e BGB für den Fall von
Modernisierungsmaßnahmen steht dem Mieter nicht zu.


10. Untervermietung


Der Mieter ist ohne Einholung der Erlaubnis des Vermieters nicht
berechtigt, das gemietete Abteil - weder ganz noch teilweise -
unterzuvermieten. Die Erlaubnis darf der Vermieter bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes verweigern. Im Falle des Vorliegens eines
wichtigen Grundes in der Person des Untermieters, auf Seiten des
Mieters oder des Vermieters ist der Vermieter auch berechtigt, eine
bereits erteilte Erlaubnis zur Untervermietung zu widerrufen.


11. Versicherung


Die eingelagerten Gegenstände/Güter werden durch den Vermieter
nicht versichert, es sei denn, eine dann kostenpflichtige
Versicherung vertraglich vereinbart.


12. Mängelgewährleistung, Haftung


12.1.
Das Mietobjekt wird in dem Zustand überlassen, in dem es sich bei
Beginn des Mietverhältnisses befindet. Die Haftung des Vermieters
für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, es sei denn, der
Vermieter hat die Mängel arglistig verschwiegen.


12.2.
Das Minderungsrecht des Mieters im Falle von Mängeln, die nach
Vertragsschluss entstanden sind und nicht auf einem Verschulden
des Vermieters beruhen, ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt
bleiben Ansprüche des Mieters nach den §§ 812 ff. BGB.


12.3.
Im Übrigen ist die verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters ausgeschlossen, er haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur
bei der Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten
(Kardinalpflichten, d.h. aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten,
welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf
deren Erfüllung der Mieter vertraut).


12.4.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des
Körpers, des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.


12.5.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn der Vermieter eine
bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen
Mangel arglistig verschwiegen hat.


12.6.
Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht bei Schäden, für die eine
Versicherung des Vermieters besteht, z.B. eine Haus- und
Grundeigentümerhaftpflichtversicherung.


12.7.
Der Mieter haftet, soweit ihn ein Verschulden trifft, für jedes
Handeln oder Unterlassen solcher Personen, die auf seine
Veranlassung mit dem Mietobjekt in Berührung kommen. Im
Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.


13. Schriftform, Gerichtsstand


13.1.
Nebenabreden und Ergänzungen zu dem Mietvertrag
einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt gleichfalls für die Aufhebung der
Schriftformvereinbarung.


13.2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht
Bestandteil des Mietvertrages, sofern der Vermieter Ihnen nicht
ausdrücklich zugestimmt hat.

 

13.3.
Handelt es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann im Sinne der
§ 1 ff. HGB, ist Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem
Mietverhältnis stehenden Rechtsstreitigkeiten Flensburg.

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